Zur Ausübung des Flugfunkdienstes bei Boden- und Luftfunkstellen wird grundsätzlich ein Flugfunkzeugnis benötigt. Ausgenommen davon sind Luftsportgeräteführer (Sportpiloten/UL), Segelflugzeugführer sowie Freiballonführer.
Bei den Flugfunkzeugnissen unterscheidet man zwischen dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF), dem Beschränkt gültigen Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst (BZF I) sowie dem Beschränkt gültigen Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst (BZF II).
Die erforderliche Art der aufgeführten Zeugnisse richtet sich nach der Art der zu bedienenden Boden- oder Luftfunkstelle. Das AZF berechtigt, den Sprechfunkverkehr bei Flügen nach Instrumentenflugregeln (IFR) und nach Sichtflugregeln (VFR) auszuüben. Wer bei VFR-Flügen den Sprechfunkverkehr ausüben will, benötigt hierzu ein BZF I. Soll der Sprechfunkverkehr nur in deutscher Sprache abgewickelt werden, genügt das BZF II.
Für unsere Vereinsmitglieder bieten wir individuell abgestimmte Lehrgänge für alle drei Flugfunkzeugnisse an.